SVG hat der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 44 Abs. 1 SVG präzisiert, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Wesentliche Tatbestandselemente sind folglich insbesondere die Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, die subjektiven Absichten, die mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen resp.