44 Abs. 1 SVG und nicht um eine konkrete Beschreibung der Handlungen des Beschuldigten. Dasselbe gilt für die Ausführungen zu den Tatfolgen, die umschrieben werden als «dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten». Auch hier handelt es sich um eine abstrakte Formulierung. Anhand der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl kann der Leser schlicht nicht eruieren, welche Handlungen dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden. Wie hat der Beschuldigte konkret unvorsichtig überholt? Wen hat er wie behindert? Was passierte danach? Wie sah die Gefährdungssituation aus?