11. a) Der vorliegende Strafbefehl nennt Datum und Zeit des Verkehrsunfalls sowie den Ort. Ansonsten wird der Sachverhalt im Strafbefehl jedoch nicht konkret umschrieben. Die Art der Tatausführung wird ausgeführt mit der Formulierung «Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung als Lenker eines PW’s». Dabei handelt es sich lediglich um eine abstrakte Nennung der angeblich verletzten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG und nicht um eine konkrete Beschreibung der Handlungen des Beschuldigten.