Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen (BGE 140 IV 188 E. 1.6).