Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass der betreffende Strafbefehl, der keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts, sondern nur eine Aufzählung der angeblich missachteten Verkehrsregeln enthielt, den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge. Es reicht gemäss Bundesgericht nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art.