Es sei im Strafbefehl erwähnt, wo das Fahrmanöver durchgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es notwendig sein solle, die Schaden- und Verletzungsfolgen abzuklären, zumal diese Elemente nicht tatbestandsbegründend seien. Bei Verkehrsre- 4 gelverletzungen handle es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte. Bei letzteren gehöre kein über die Vornahme der Tathandlung hinausgehender Erfolg dazu (pag. 97 ff.).