Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt präziser umschrieben werden soll, zumal Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung unmissverständlich dargelegt worden seien. Der Beschuldigte könne sich im Verfahren wirksam verteidigen (Stellungnahme vom 8. Januar 2015 auf pag. 82 f.). In ihrer Verfügung vom 13. April 2015 ergänzte die Staatsanwältin insbesondere, es dürfte allseits bekannt sein bzw. sich unmissverständlich aus dem Strafbefehl ergeben, auf welchem Fahrstreifen das vorgeworfene Manöver stattgefunden habe. Es sei im Strafbefehl erwähnt, wo das Fahrmanöver durchgeführt worden sei.