8. Die zuständige Staatsanwältin verzichtete nach Rückweisung des Strafbefehls durch die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts darauf, eine solche vorzunehmen. Sie vertrat die Ansicht, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei, zusammengefasst mit folgender Begründung: Gestützt auf die Akten stehe unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte genau wisse, was ihm vorgeworfen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt präziser umschrieben werden soll, zumal Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung unmissverständlich dargelegt worden seien.