Für die Subsumtion würden wesentliche Elemente fehlen. Es sei augenfällig, dass die Formulierung im vorliegenden Strafbefehl derjenigen, welche das Bundesgericht in BGE 140 IV 188 als unzureichend erachtet habe, auffällig ähnlich sei. In beiden Fällen werde kein realer Lebenssachverhalt umschrieben. Die Formulierung der Anklage, über die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 247 vom 17. November 2015 geurteilt worden sei, sei hingegen wesentlich detaillierter. Insbesondere werde die Tathandlung genauer umschrieben und es würden die geschädigte Person und ihre konkreten Verletzungen genannt (pag. 249 ff.).