Überdies werde nicht erläutert, wie der angebliche Fahrstreifenwechsel genau vonstattengegangen sein soll und wen der Beschuldigte auf welche Weise behindert haben soll. Schliesslich werde auch nicht geschildert, wie der Unfall sich zugetragen haben soll, welche Fahrzeuge daran beteiligt gewesen sein sollen und wer welche Verletzungen erlitten haben soll. Überdies werde nicht erwähnt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG gewesen sein soll. Für die Subsumtion würden wesentliche Elemente fehlen.