Es reiche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, dass der Beschuldigte aus dem Nichtaufführen von Art. 35 Abs. 1 SVG schliessen könne, dass er keines Rechtsüberholens beschuldigt werde. Es werde nicht genau umschrieben, worin die angebliche mangelnde Vorsicht des Beschuldigten bei der Vornahme des Fahrstreifenwechsels bestanden haben soll. Überdies werde nicht erläutert, wie der angebliche Fahrstreifenwechsel genau vonstattengegangen sein soll und wen der Beschuldigte auf welche Weise behindert haben soll.