Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, die Angaben im Strafbefehl zum Ort der Tatausführung, zum Tatablauf und den Tatfolgen sowie zur geschädigten Person seien ungenügend. Im Strafbefehl werde nicht näher umschrieben, wo genau sich die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung abgespielt haben soll, namentlich an welcher Stelle, auf welchem Fahrstreifen der Beschuldigte gefahren sein soll und auf welchen Fahrstreifen er gewechselt und wo sich schliesslich der Unfall abgespielt haben soll. Es reiche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, dass der Beschuldigte aus dem Nichtaufführen von Art.