7. Nachdem die Frage des Anklagegrundsatzes bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde, rügte der Beschuldigte vor oberer Instanz erneut dessen Verletzung. Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, die Angaben im Strafbefehl zum Ort der Tatausführung, zum Tatablauf und den Tatfolgen sowie zur geschädigten Person seien ungenügend.