Da die Körperverletzung nicht Gegenstand der Anklage sei, schade es nicht, dass der Strafbefehl weder den Namen der Verletzten noch die Verletzungen konkretisiere. Der Beschuldigte habe aufgrund der inhaltlichen Angaben im Strafbefehl zweifelsfrei gewusst, um welchen Vorwurf 3 sich das strafrechtliche Verfahren drehe und wogegen er sich zur Wehr setzen müsse (pag. 205 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).