Der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten seien mit dem Strafbefehl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Es könnten für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Fahrzeug er behindert haben soll. Dass die Anschuldigungen für den Beschuldigten in klarer Weise ersichtlich gewesen seien, gehe auch aus dessen Befragung an der Hauptverhandlung vom 8. April 2016 hervor. Da die Körperverletzung nicht Gegenstand der Anklage sei, schade es nicht, dass der Strafbefehl weder den Namen der Verletzten noch die Verletzungen konkretisiere.