Es sei aus der Formulierung auch klar, dass der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit seinem Personenwagen einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe und dass aufgrund seiner Verhaltensweise beim unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel ein Verkehrsunfall entstanden sei. Auch wenn keine weiteren Details bezüglich der «Behinderung» aufgeführt seien, so verletze dies die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht. Der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten seien mit dem Strafbefehl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert.