Am bezeichneten Ort handle es sich um eine zweispurige Autobahn, womit auf dem linken Fahrstreifen überholt werde. Hätte es sich um ein Rechtsüberholen gehandelt, hätte die Staatsanwaltschaft Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) im Strafbefehl aufgeführt. Es sei aus der Formulierung auch klar, dass der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit seinem Personenwagen einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe und dass aufgrund seiner Verhaltensweise beim unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel ein Verkehrsunfall entstanden sei.