6. Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung insbesondere aus, im zur Beurteilung stehenden Fall erfülle der Strafbefehl die Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Die Tat sei im Strafbefehl knapp aber unverwechselbar umschrieben. Es werde umschrieben, wo und wann der Verkehrsunfall geschehen sein soll. Es stehe fest, dass der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Fahrstreifenwechsel zum Überholen vorgenommen habe. Am bezeichneten Ort handle es sich um eine zweispurige Autobahn, womit auf dem linken Fahrstreifen überholt werde.