2. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrenskosten (recte: Verfahrensrechte) im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes