Nach Einverständnis des Beschuldigten (pag. 265) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. August 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 267 f.). Mit Eingabe vom 19. September 2016 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit, dass zur Berufungsbegründung auf die eingehend begründete Berufungserklärung vom 13. Juli 2016 verwiesen werde (pag. 271 ff.).