Nach Eingang der Stellungnahmen wies die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 14. Januar 2015 das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts im Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurück (pag. 91 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2015 hielt die Staatsanwaltschaft erneut am Strafbefehl vom 26. August 2014 fest und verzichtete damit auf eine Ergänzung des Sachverhalts (pag. 97 ff.).