Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 236 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. April 2016 (PEN 2015 314) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 26. August 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung schuldig (pag. 48). Nach Einsprache des Beschuldigten (pag. 52) hielt sie mit Verfügung vom 15. September 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 54). Die Ge- richtspräsidentin setzte den Parteien mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 Frist an, sich dazu zu äussern, ob der angeklagte Sachverhalt der aktuellen bundesge- richtlichen Rechtsprechung genüge (pag. 78). Nach Eingang der Stellungnahmen wies die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 14. Januar 2015 das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts im Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurück (pag. 91 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2015 hielt die Staatsanwaltschaft erneut am Strafbefehl vom 26. August 2014 fest und verzichtete damit auf eine Ergänzung des Sachverhalts (pag. 97 ff.). 2. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 8. April 2016 wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des unvorsichtigen Fahrstreifen- wechsels beim Überholen mit Behinderung als Lenker eines Personenwagens und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten (Anmerkung: grobe Verkehrsregelverletzung). Er wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘067.00 (pag. 185 ff.). 3. Mit Schreiben vom 18. April 2016 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, frist- und formgerecht Berufung an (pag. 192). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (pag. 239 f.) erklärte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2016 sinngemäss die vollumfängliche Berufung (pag. 246 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 261). Nach Einverständnis des Beschul- digten (pag. 265) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. August 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 267 f.). Mit Eingabe vom 19. September 2016 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit, dass zur Berufungsbegründung auf die eingehend begründete Berufungserklärung vom 13. Juli 2016 verwiesen werde (pag. 271 ff.). 4. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte mit Eingaben vom 13. Juli 2016 und vom 19. September folgende Anträge (pag. 247 und pag. 272): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. 2 Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2016 aufzu- heben und der Beschuldigte vom Vorwurf des unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels beim Über- holen mit Behinderung als Lenker eines PW’s und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten, angeblich begangen am 21. Juli 2013, ca. 12:10 Uhr, in Lengnau A5L, Fahrrich- tung Grenchen, freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern auf- zuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrens- kosten (recte: Verfahrensrechte) im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 5. Der angeklagte Sachverhalt im Strafbefehl vom 26. August 2014 lautet wie folgt (pag. 48): Beschuldigte Person A.________ [Personalien] wegen grober Verkehrsregelverletzung begangen am 21.07.2013, ca. 12.20 Uhr Ort Lengnau, A5 L, Fahrtrichtung Grenchen Sachverhalt Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung als Lenker eines PW’s und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten 6. Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung insbesondere aus, im zur Beurtei- lung stehenden Fall erfülle der Strafbefehl die Anforderungen an den Anklage- grundsatz. Die Tat sei im Strafbefehl knapp aber unverwechselbar umschrieben. Es werde umschrieben, wo und wann der Verkehrsunfall geschehen sein soll. Es stehe fest, dass der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Fahrstreifenwechsel zum Überholen vorgenommen habe. Am bezeichneten Ort handle es sich um eine zweispurige Autobahn, womit auf dem linken Fahrstreifen überholt werde. Hätte es sich um ein Rechtsüberholen gehandelt, hätte die Staats- anwaltschaft Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) im Strafbefehl aufgeführt. Es sei aus der Formulierung auch klar, dass der Beschuldig- te nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit seinem Personenwagen einen an- deren Verkehrsteilnehmer behindert habe und dass aufgrund seiner Verhaltens- weise beim unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel ein Verkehrsunfall entstanden sei. Auch wenn keine weiteren Details bezüglich der «Behinderung» aufgeführt seien, so verletze dies die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht. Der Lebenssach- verhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten seien mit dem Strafbefehl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Es könnten für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Fahr- zeug er behindert haben soll. Dass die Anschuldigungen für den Beschuldigten in klarer Weise ersichtlich gewesen seien, gehe auch aus dessen Befragung an der Hauptverhandlung vom 8. April 2016 hervor. Da die Körperverletzung nicht Gegen- stand der Anklage sei, schade es nicht, dass der Strafbefehl weder den Namen der Verletzten noch die Verletzungen konkretisiere. Der Beschuldigte habe aufgrund der inhaltlichen Angaben im Strafbefehl zweifelsfrei gewusst, um welchen Vorwurf 3 sich das strafrechtliche Verfahren drehe und wogegen er sich zur Wehr setzen müsse (pag. 205 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 7. Nachdem die Frage des Anklagegrundsatzes bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren thematisiert wurde, rügte der Beschuldigte vor oberer Instanz erneut dessen Verletzung. Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, die Angaben im Strafbe- fehl zum Ort der Tatausführung, zum Tatablauf und den Tatfolgen sowie zur ge- schädigten Person seien ungenügend. Im Strafbefehl werde nicht näher umschrie- ben, wo genau sich die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung abgespielt haben soll, namentlich an welcher Stelle, auf welchem Fahrstreifen der Beschuldigte ge- fahren sein soll und auf welchen Fahrstreifen er gewechselt und wo sich schliess- lich der Unfall abgespielt haben soll. Es reiche entgegen der Auffassung der Vorin- stanz nicht aus, dass der Beschuldigte aus dem Nichtaufführen von Art. 35 Abs. 1 SVG schliessen könne, dass er keines Rechtsüberholens beschuldigt werde. Es werde nicht genau umschrieben, worin die angebliche mangelnde Vorsicht des Be- schuldigten bei der Vornahme des Fahrstreifenwechsels bestanden haben soll. Überdies werde nicht erläutert, wie der angebliche Fahrstreifenwechsel genau von- stattengegangen sein soll und wen der Beschuldigte auf welche Weise behindert haben soll. Schliesslich werde auch nicht geschildert, wie der Unfall sich zugetra- gen haben soll, welche Fahrzeuge daran beteiligt gewesen sein sollen und wer welche Verletzungen erlitten haben soll. Überdies werde nicht erwähnt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG gewesen sein soll. Für die Subsumtion würden wesentliche Elemente fehlen. Es sei augenfällig, dass die Formulierung im vorliegenden Strafbefehl derjenigen, welche das Bundesgericht in BGE 140 IV 188 als unzureichend erachtet habe, auffällig ähnlich sei. In beiden Fällen werde kein realer Lebenssachverhalt umschrieben. Die Formulierung der Anklage, über die im Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 15 247 vom 17. November 2015 geurteilt worden sei, sei hingegen wesentlich detaillierter. Insbesondere werde die Tathandlung genauer umschrieben und es würden die geschädigte Person und ihre konkreten Verletzungen genannt (pag. 249 ff.). 8. Die zuständige Staatsanwältin verzichtete nach Rückweisung des Strafbefehls durch die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts darauf, eine solche vorzu- nehmen. Sie vertrat die Ansicht, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei, zu- sammengefasst mit folgender Begründung: Gestützt auf die Akten stehe unmiss- verständlich fest, dass der Beschuldigte genau wisse, was ihm vorgeworfen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt präziser umschrieben werden soll, zumal Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung unmissverständlich dargelegt worden seien. Der Beschuldigte könne sich im Verfahren wirksam vertei- digen (Stellungnahme vom 8. Januar 2015 auf pag. 82 f.). In ihrer Verfügung vom 13. April 2015 ergänzte die Staatsanwältin insbesondere, es dürfte allseits bekannt sein bzw. sich unmissverständlich aus dem Strafbefehl ergeben, auf welchem Fahrstreifen das vorgeworfene Manöver stattgefunden habe. Es sei im Strafbefehl erwähnt, wo das Fahrmanöver durchgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollzieh- bar, inwiefern es notwendig sein solle, die Schaden- und Verletzungsfolgen abzu- klären, zumal diese Elemente nicht tatbestandsbegründend seien. Bei Verkehrsre- 4 gelverletzungen handle es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte. Bei letzteren gehöre kein über die Vornahme der Tathandlung hinausgehender Erfolg dazu (pag. 97 ff.). 9. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Diese Sach- verhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (CHRIS- TIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ebenso bezeichnet sie die geschädigte Person (Art. 325 Abs. 1 Bst. e StPO). 10. In seinem aktuellen Leitentscheid zum Anklagegrundsatz im Strafbefehlsverfahren (BGE 140 IV 188) hat sich das Bundesgericht ebenfalls mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland auseinanderge- setzt. Dort lautete der im Strafbefehl enthaltene Sachverhalt folgendermassen (A.): Ungenügende Rücksichtsnahme beim Rechtsabbiegen, Mangelnde Aufmerksamkeit, sowie Unterlas- sen der Zeichenabgabe beim Rechtsabbiegen als Lenker eines PW’s und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass der betreffende Strafbefehl, der keine Um- schreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts, son- dern nur eine Aufzählung der angeblich missachteten Verkehrsregeln enthielt, den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge. Es reicht gemäss Bundesge- richt nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderun- gen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache er- folgt. Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung 5 gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem», Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklage- sachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsum- schreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen voll- umfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall der Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift hingegen nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in anderen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstan- des und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler Ur- teil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den An- klagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 11. a) Der vorliegende Strafbefehl nennt Datum und Zeit des Verkehrsunfalls sowie den Ort. Ansonsten wird der Sachverhalt im Strafbefehl jedoch nicht konkret um- schrieben. Die Art der Tatausführung wird ausgeführt mit der Formulierung «Un- vorsichtiger Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung als Lenker eines PW’s». Dabei handelt es sich lediglich um eine abstrakte Nennung der angeblich verletzten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG und nicht um eine konkrete Beschreibung der Handlungen des Beschuldigten. Dassel- be gilt für die Ausführungen zu den Tatfolgen, die umschrieben werden als «da- durch Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten». Auch hier handelt es sich um eine abstrakte Formulierung. Anhand der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl kann der Leser schlicht nicht eruieren, welche Handlungen dem Be- schuldigten konkret vorgeworfen werden. Wie hat der Beschuldigte konkret unvor- sichtig überholt? Wen hat er wie behindert? Was passierte danach? Wie sah die Gefährdungssituation aus? Es wird bereits die Subsumtion des Vorfalles als Verlet- zung bestimmter Verkehrsregeln vorweggenommen. Es wäre jedoch in der Ankla- ge zu beschreiben, wie der Beschuldigte gehandelt hat und welche Konsequenzen dessen Handlung nach sich zog. Danach ist es die Aufgabe des beurteilenden Ge- richts, zu prüfen, ob es den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet und un- 6 ter welche rechtlichen Bestimmungen der konkrete Lebenssachverhalt zu subsu- mieren ist. b) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspu- ren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 44 Abs. 1 SVG präzisiert, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Wesentliche Tatbestandselemente sind folglich insbeson- dere die Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, die subjektiven Absichten, die mangelnde Rücksichtnahme beim Überho- len resp. Wechseln des Fahrstreifens oder die Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Fahrstreifenwechsel. Diese Elemente werden im Strafbefehl nicht in Form ei- nes konkreten Sachverhalts umschrieben. c) Zu beachten ist zudem, dass dem Beschuldigten vorliegend – anders als im Ent- scheid BGE 140 IV 188 – nicht nur eine Übertretung vorgeworfen wird, sondern ein Vergehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall im Bagatellbereich handelt, sondern um einen gravierenderen Vorfall auf der Auto- bahn bei hohen Geschwindigkeiten. Bei einer Kollision soll ein Lenker die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren haben und nach einer Kollision mit der Leitplanke soll das Fahrzeug umgekippt sein (vgl. Anzeigerapport der Polizei, pag. 1 ff.). Die An- forderungen an die Umschreibungsdichte in der Anklageschrift sind in einem sol- chen Fall tendenziell höher, als bei einer einfach gelagerten Übertretung. d) Die 1. Strafkammer hat bereits im Urteil SK 16 242 vom 18. Oktober 2016 Zwei- fel angebracht, ob eine Nennung der angeblich verletzten Verkehrsregel dem An- klagegrundsatz gerecht werden könne (Ziffer I.5.). Da der Beschuldigte aus ande- ren Gründen freizusprechen war, wurde die Frage des Anklagegrundsatzes in die- sem Fall allerdings offengelassen. Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Strafbefehl, der Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er im Hinblick auf Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO doch die notwendige Genauigkeit aufzu- weisen. Die beschuldigte Person muss der Anklageschrift selbst entnehmen kön- nen, welcher Sachverhalt ihr am Schluss des Vorverfahrens vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale als erfüllt sieht. Es reicht zur Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht aus, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt den Akten entnehmen kann oder aufgrund des gesamten Verfahrens über den Vorwurf informiert ist. An- sonsten würde die gesetzliche Regelung des Anklagegrundsatzes gänzlich aus- gehöhlt. Die massgebliche Frage lautet nämlich nicht (nur), ob der Angeklagte er- kennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch ob Anklagebehörde und Gericht dies können (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 46b zu Art. 9 StPO). Der konkrete Vorwurf muss ohne Einbezug 7 sämtlicher Akten erkennbar sein. Dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen kann ist zwar ein wichtiges Kriterium zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes, aber eben nicht das einzig entscheidende. Mit einer wie hier abstrakten Schilderung des Sachverhaltes wird der Prozessgegenstand zu wenig umgrenzt. Das Gericht kann nicht nach Vornahme der Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt allenfalls auch mit Abweichungen als erstellt erachten oder nicht, sondern ist gezwungen, den realen Lebenssachverhalt selbst anhand der Akten zu formulieren. Die fehlen- de Individualisierung führt auch dazu, das die Gefahr einer Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) zunimmt. Die Anklage ist vorliegend nicht nur mit blossen Ungenauigkeiten behaftet. Sie ist, ohne in überspitzten For- malismus zu verfallen, ungenügend. 12. Die Argumente der zuständigen Staatsanwältin verfangen nicht. Der Aufwand, um dem Anklagegrundsatz genüge zu tun, wäre vorliegend sehr gering gewesen. Es wären keinerlei zusätzliche Abklärungen oder Untersuchungsmassnahmen not- wendig gewesen. Der zu beurteilende reale Lebenssachverhalt in Form des ge- samten Unfallherganges wird im Anzeigerapport der Polizei in wenigen Sätzen prä- zise umschrieben (pag. 4, auch pag. 9 unten). Obwohl es sich bei der groben Ver- kehrsregelverletzung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, sind die «Folgen» der Tathandlung nicht unerheblich. Für die rechtliche Würdigung ist insbesondere entscheidend, ob eine erhöht abstrakte oder eine konkrete Gefährdung bestand. Deshalb ist es von Bedeutung, wer bzw. welche Fahrzeuge gefährdet wurden oder hätten gefährdet werden können. Auch zur Gefährdungssituation finden sich be- reits im Anzeigerapport der Polizei Ausführungen, die allenfalls mit Anpassungen in den Strafbefehl hätten übernommen werden können (pag. 9 unten). Im von verschiedenen Seiten zitierten Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 15 247 vom 17. November 2015 wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Einstellungsverfügung des Gerichts hin eine Ankla- ge als genügend beurteilt. Daraus lässt sich allerdings für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Schliesslich ist die Prüfung, ob der Anklagegrundsatz eingehalten wurde, immer eine Einzelfallprüfung. Je nach Tatvorwurf können auch die Anforde- rungen an eine Anklage variieren. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 26. August 2014 verletzt den An- klagegrundsatz. Der Strafbefehl ist somit mangelhaft. Es bleibt zu prüfen, welche Folge dies für das Strafverfahren nach sich zieht. 8 III. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes 13. Der Beschuldigte brachte vor, gemäss Lehre komme für den Fall, dass die Staats- anwaltschaft der gerichtlichen Anweisung, die Anklage zu ergänzen oder zu berich- tigen, keine Folge leiste, nur eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch in Frage. Indem die Vorinstanz das Verfahren nicht eingestellt habe, habe sie Art. 9 und Art. 325 StPO verletzt (pag. 252 f.). 14. Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nach dem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör ge- währt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Auch im Berufungsverfahren kann daher grundsätzlich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ebenso ist eine Verfahrenseinstellung möglich. 15. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Vorausset- zungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO als ungültig erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 f.; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 15 1 vom 9. Dezember 2015 E. 3c, in: PKG 2015 S. 127-135). 16. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts zur Er- gänzung oder Berichtigung der Anklageschrift nachzukommen. Befolgt sie die ge- richtliche Aufforderung nicht, riskiert sie gemäss GRIESSER eine Verfahrenseinstel- lung oder Freispruch (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 329 StPO). Gemäss SCHMID erfolgt bei ungenügender Anklageschrift nach Rück- weisung die Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO und nicht Freispruch (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 9 StPO). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist eine Pro- zessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschluss SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommen- tar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; DO- 9 NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 21 ff. zu Art. 329 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- proessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. 17. Wie oben festgestellt, genügt der Strafbefehl vom 28. August 2014 dem Anklage- grundsatz nicht. Ob der Mangel gar derart schwerwiegt, dass der Strafbefehl als ungültig betrachtet werden muss, kann offengelassen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie zunächst in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO die An- klage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückwies, ist nicht zu beanstan- den. Da sich die Staatsanwaltschaft trotz gegebener Verletzung des Anklage- grundsatzes weigerte, den Strafbefehl zu überarbeiten, hätte die Vorinstanz gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren einstellen müssen. Die Vorinstanz nahm keine Einstellung vor, sondern verurteilte den Beschuldigten. Es fragt sich, ob die Kammer als Berufungsinstanz die Anklage erneut zur Verbesserung zurückweisen muss. Dies ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft hat hier auf eine Verbesserung der Anklage verzichtet und nahm damit die mögliche Folge der Ver- fahrenseinstellung in Kauf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation erneut zu einer Ergänzung der Anklage aufgefordert werden müsste. Es mag zwar stossend erscheinen, dass aus formellen Gründen keine Verurteilung für eine mög- licherweise tatsächlich vorliegende Straftat ergehen kann. Genau aus diesem Grund kennt die StPO die Möglichkeit der Rückweisung der Anklageschrift. Kommt die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Gerichts nicht nach, so sind dem Ge- richt die Hände gebunden, da es selbst aufgrund der geltenden Rollentrennung keine Anklageergänzung vornehmen kann. Die zuständige Staatsanwältin hat vor- liegend dargetan, dass sie den Anklagegrundsatz nicht als verletzt erachtet. Eine erneute Rückweisung der Anklage würde sich daher mit grosser Wahrscheinlichkeit als prozessualer Leerlauf erweisen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung, wie sie hier Gegenstand des Verfahrens bildet, ist in der Regel nicht als besonders schwerwiegende Straftat zu werten. Auch vor diesem Hintergrund scheint somit ei- ne Einstellung des Strafverfahrens durch die Kammer vertretbar. 18. Der Beschuldigte hat die Einstellung des Verfahrens selbst beantragt und diesen Antrag ausführlich begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Kenntnis die- ses Antrages und der Begründung des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Teil- nahme am Berufungsverfahren verzichtet. Das rechtliche Gehör zur Einstellung wurde den Parteien somit gewährt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das SVG ist einzustellen. IV. Kosten und Entschädigung 19. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- 10 legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Verfahrenskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens von CHF 2‘067.00 gehen daher zu Lasten des Kantons Bern. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dem Antrag des Be- schuldigten mit diesem Beschluss entsprochen wird, hat er obsiegt. Die Verfah- renskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, hat somit ebenfalls der Kanton Bern zu tragen. 20. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigen ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss bestimmt werden. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird aufgefordert, innert Frist seine Kostennote ein- zureichen. 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz wird eingestellt. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘067.00 bzw. CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 3. A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Ent- schädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach Ein- tritt der Rechtskraft) Bern, 17. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12