Der Beschuldigten sind 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘520.00, ausmachend CHF 190.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).