IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 204 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 300.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht.