Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sie vorliegend daraus, dass die Beschuldigte keinen dinglichen oder obligatorischen Anspruch am Geld besass. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 202 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung).