_ den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Verteidigung übersieht, dass Bereicherung jeder Vermögensvorteil bzw. jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs ist (BGE 105 IV 29 E. 3a). Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sie vorliegend daraus, dass die Beschuldigte keinen dinglichen oder obligatorischen Anspruch am Geld besass.