III. Rechtliche Würdigung Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Dass die Beschuldigte durch die Wegnahme der beiden CHF 20.00 Noten aus dem Portemonnaie von F.________ den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllte, bedarf keiner weiteren Erläuterung.