Sie sprach sie auch nicht schuldig, weil ihr dieser Beweis misslungen wäre. Vielmehr verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung, die keine erheblichen Zweifel daran lassen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat (pag. 200 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung kann auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abgestellt werden.