Die Beschuldigte hatte somit keine andere CHF 20.00 Note im Portemonnaie. Betreffend den Einwand, dass die Beschuldigte die präparierte Note im Rahmen ihrer Einkäufe erhalten habe könnte, kann auf Ziff. II. 8.4 vorne verwiesen werden. Ohnehin ist nicht einsichtig, was die Bestückung des Portemonnaies der Beschuldigten zu beweisen vermöchte. 8.9 Schliesslich ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als Beweislastregel unbegründet (pag. 273). Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass die Beschuldigte ihre Unschuld zu beweisen habe. Sie sprach sie auch nicht schuldig, weil ihr dieser Beweis misslungen wäre.