Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die präparierte Note nicht von H.________ stammte (pag. 201 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung geltend macht, es sei nie thematisiert worden, ob es im Portemonnaie der Beschuldigten noch eine andere CHF 20.00 Note gehabt habe (pag. 274 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten befanden sich in ihrem Portemonnaie neben der präparierten CHF 20.00 Note, 3 x CHF 100.00 und 1 x CHF 50.00 (pag. 4). Die Beschuldigte hatte somit keine andere CHF 20.00 Note im Portemonnaie.