9 pag. 156 Z. 32 f.). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass H.________ die präparierte Note in den Händen gehalten hat (vgl. pag. 156 Z. 33 f.). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2015 vom 7. September 2015 E. 2.2). Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die präparierte Note nicht von H.________ stammte (pag.