Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen. Bei H.________ wurde ebenfalls eine Kontrolle auf Fangstoffreaktionen durchgeführt. Hätte sie der Beschuldigten tatsächlich die präparierte CHF 20.00 Note gegeben, dann hätte die Polizei bei ihr auch Übertragungsspuren des Fangstoffs feststellen müssen. Ihre Hände verfärbten sich jedoch nicht (pag. 4;