61 ff.) an, dass H.________ ihre Tasche verlangt habe, um den Coiffeur zu bezahlen. Sie habe ihr die Tasche gegeben und H.________ habe ihr CHF 20.00 gegeben, weil sie so dankbar gewesen sei, dass sie sie zum Coiffeur gebracht habe. Sie wisse, dass sie Geld nicht annehmen sollten, sie habe die CHF 20.00 Note aber angenommen (pag. 62 Z. 47 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie die Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe erhalten habe (pag. 152 Z. 32 ff.). Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen.