Vorliegend wurde versucht, diesem Anspruch gerecht zu werden, was auf Grund des gesundheitlichen/geistigen Zustandes von H.________ bei fehlender Einvernahmefähigkeit nicht möglich war. Die Angaben von H.________ sind daher ausnahmsweise trotzdem verwertbar, zumal bei weitem nicht ausschliesslich auf diese abgestellt werden muss und zudem objektive Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten vorliegen. Die Beschuldigte selbst gab an der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2015 (pag. 61 ff.) an, dass H.________ ihre Tasche verlangt habe, um den Coiffeur zu bezahlen.