Der Verteidigung ist beizupflichten, dass H.________ nicht parteiöffentlich befragt wurde. Nachdem die Beschuldigte angegeben hatte, sie habe die präparierte Note von H.________ erhalten, sprach die Polizei bei H.________ vor und befragte sie informell (pag. 4). Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015, H.________ sei als Zeugin einzuvernehmen (pag. 128). Die Vorinstanz verzichtete jedoch gestützt auf ein Arztzeugnis mit Verfügung vom 3. Februar 2016 auf die Einvernahme von H.________ mangels Einvernahmefähigkeit (pag. 140; pag. 141 f.). Der in Art. 6 Ziff.