8 Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, sie habe die CHF 20.00 Note von H.________ erhalten. Indem die Vorinstanz der Beschuldigten die Glaubhaftigkeit von vornherein abgesprochen habe, handle sie willkürlich und nicht im Sinne der Unschuldsvermutung. H.________ sei nie parteiöffentlich befragt worden. Sie sei nie dazu befragt worden, woher das Geld aus ihrem Portemonnaie stamme. Es sei möglich, dass sie im Deliktszeitraum Einkaufe getätigt und so das Geld erhalten habe (pag. 274). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass H.________ nicht parteiöffentlich befragt wurde.