8.7 Die Ausführungen der Verteidigung zur schwierigen persönlichen Situation der Beschuldigten vermögen am Beweisergebnis der Vorinstanz nichts zu ändern (pag. 272). Der Umstand, dass die Beschuldigte offenbar Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und dabei auch ihr Sohn verletzt wurde, schliesst nicht aus, dass sie das Geld entwendet hat resp. hat mit der Frage, ob sie allenfalls die Täterin des vorliegenden Diebstahls ist, nichts zu tun. 8.8 Die Verteidigung macht weiter geltend, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Würdigung der Aussagen der Beschuldigten rechtsfehlerhaft (pag. 273). Die