mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ablehnte, begründet keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (pag. 128; pag. 141 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beiden Personen zum konkret zu beurteilenden Vorfall sachdienliche Aussagen hätten machen können. 8.7 Die Ausführungen der Verteidigung zur schwierigen persönlichen Situation der Beschuldigten vermögen am Beweisergebnis der Vorinstanz nichts zu ändern (pag.