_ arbeite im Gegensatz zur Beschuldigten noch im Hohmadpark und wäre wohl über weitere Diebstähle informiert worden. Demgegenüber erscheine die vage Aussage der Beschuldigten, von erneuten Diebstählen nach ihrem Arbeitsende gehört zu haben, als ein Versuch, den Verdacht von sich auf andere Angestellte zu lenken (pag. 200, S. 18 der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und nicht willkürlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschuldigten auf Anhörung der Zeuginnen N.________ und O.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ablehnte, begründet keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (pag.