Die Freisprüche erfolgten somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». D.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe nach dem Arbeitsende der Beschuldigten nichts mehr von allfälligen Diebstählen gehört (pag. 159 Z. 43). Die Vorinstanz erachtete diese Aussage als glaubhaft. D.________ arbeite im Gegensatz zur Beschuldigten noch im Hohmadpark und wäre wohl über weitere Diebstähle informiert worden.