271), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von der Anschuldigung des mehrfachen Diebstahls frei, weil sie es nicht als erwiesen erachtete, dass die Beschuldigte auch diese Gelder entwendet hatte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere, der Polizei derzeit unbekannte Person für die Diebstähle verantwortlich sei (pag. 190 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Die Freisprüche erfolgten somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo».