je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage der Verteidigung angab, es sei möglich, dass sie in der Zeit vom 25. bis 27. April 2015 in der Cafeteria oder im Laden I.________ eingekauft habe (pag. 154 Z. 22 ff.). Zuvor erklärte die Beschuldigte, sie habe die präparierte CHF 20.00 Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe geschenkt bekommen (pag. 62 Z. 48 f.; pag. 152 Z. 33 ff.; vgl. hierzu Ziff. II. 8.8 hinten). So oder anders hätten auch andere Personen, na-