Mit dem Vorbringen, dass die Beschuldigte die präparierte Note in der Cafeteria oder im Laden I.________ erhalten habe könnte, zeigt die Verteidigung lediglich eine andere theoretisch denkbare Sachverhaltsvariante auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.1.; je mit Hinweisen).