270), erscheint schlicht abwegig. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass J.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen wurde (pag. 156 Z. 5 f.). Es kann somit willkürfrei davon ausgegangen werden, dass sämtliche Mitarbeiter, welche zur Tatzeit gearbeitet haben, kontrolliert wurden und die Kontrolle bei ihnen ein negatives Ergebnis ergab. Mit dem Vorbringen, dass die Beschuldigte die präparierte Note in der Cafeteria oder im Laden I._____