Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich sein könnte, legt die Verteidigung nicht substantiiert dar. Der Umstand, dass lediglich an den Fingerspitzen sichtbare Übertragungsspuren festgestellt werden konnten, ist kein Beleg dafür, dass der Fangstoff durch Kontakt mit einer anderen Person übertragen wurde. Im Rapport des KTD vom 6. Mai 2015 wird ausdrücklich festgehalten: «Aufgrund der positiven Fangstoffreaktion an den Händen von A.________ steht fest, dass sie mit den präparierten Geldnoten in Berührung gekommen ist» (pag. 66). Entgegen der Auffassung der Verteidigung