270). Die Vorinstanz erwog, es könne ohne Zweifel angenommen werden, dass die Beschuldigte mit der präparierten Note in Berührung gekommen sei. Die schwarzen Anhaftungen hätten sich lediglich an ihren Fingerspitzen befunden. Hätte tatsächlich eine Übertragung des Fangstoffes durch den vermeintlichen Dieb auf die Beschuldigte stattgefunden, so wären die schwarzen Verfärbungen eher am Handrücken oder an der Handinnenfläche gewesen, mithin an Stellen, an denen es beispielsweise bei einem Handschütteln zu einem Kontakt gekommen wäre (pag. 200 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.