Somit kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Note, welche im Portemonnaie der Beschuldigten gefunden wurde, um eine der beiden präparierten Noten handelte. 8.3 Die Verteidigung rügt weiter, die Begründung der Vorinstanz, wieso der Fangstoff nicht auch durch eine Berührung hätte übertragen werden können, sei nicht schlüssig (pag. 269). Das Spurenbild spreche klar gegen eine Tatbegehung durch die Beschuldigte. Hätte sie das Geld tatsächlich entwendet, so hätte man zumindest an den Fingerinnenseiten oder an einem weiteren Finger weitere Spuren finden müssen (pag. 270).