___ und am Bericht des KTD gezweifelt werde sollte. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass die punktförmigen, schwarzen Anhaftungen an den Fingern der Beschuldigten auf den dem Rapport des KTD beigelegten Fotoblättern deutlich zu erkennen sind (pag. 67 f.; pag. 198, S. 16 der Urteilsbegründung). Somit kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Note, welche im Portemonnaie der Beschuldigten gefunden wurde, um eine der beiden präparierten Noten handelte.