157 f. Z. 47 ff.). Dass die Vorinstanz von einem Deliktszeitraum von 23. bis 27. April 2015 ausging, ist nicht zu beanstanden. 8.2 Die Verteidigung rügt, aufgrund der fehlenden Dokumentation der Noten könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Note, welche im Portemonnaie der Beschuldigten gefunden worden sei, tatsächliche um eine der präparierten Noten gehandelt habe. Dies sei wiederum eine blosse Behauptung der Polizistin J.________ (pag. 269).