Dem Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich, wann G.________ vor der Meldung die Diebesfalle zuletzt kontrolliert habe (pag. 269), kann nicht gefolgt werden. J.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass G.________ die Meldung am 27. April 2015 gemacht habe. Er habe die Diebesfalle am Donnerstagabend zuletzt kontrolliert. Es müsse also zwischen Donnerstagabend, 23. April 2015, und Montag, 27. April 2015, passiert sein. Am Wochenende habe er die Diebesfalle nicht kontrolliert (pag. 157 f. Z. 47 ff.).